Schiedsgericht
Vereinsrechtliche Streitigkeiten werden auf Antrag von Mitgliedern und nach
Beschlussfassung durch den Vorstand dem Schiedsgericht zur endgültigen
Entscheidung übertragen. Der Vorstand ist gehalten, derartige Anträge
zunächst unmittelbar mit den Antragstellern sowie im Falle der
Fruchtlosigkeit auf der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu klären. Das Schiedsgericht wird nur tätig, wenn die
übrigen satzungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Dem Schiedsgericht obliegen keine Entscheidungen, die in die ausschließliche
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, insbesondere die Fragen der
Amtsführung der Organe. |
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